NEUES GESETZ FÜR MEHR ASYLPLÄTZE IN SALZBURG
Salzburg wird mit einem neuen Landesgesetz mehr Unterbringungsplätze für AsylwerberInnen ermöglichen. GRÜNE, ÖVP, TSS und SPÖ haben in der Landtagssitzung am 8. Juli 2015 das "Flüchtlingsunterkünftegesetz" beschlossen, um Bürokratie in der Bau- und Raumordnung abzubauen. Der Inhalt des Gesetzes kann hier nachgelesen werden.
ANTRAG
der Abg. Klubobfrau Mag.a Gutschi, Klubvorsitzenden Steidl, Klubobmann Schwaighofer und Klubobmann Naderer betreffend ein Gesetz betreffend raum- und baurechtliche Sonderbestimmungen für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden.
Die derzeitige Situation der Flüchtlingsunterbringung ist auf Grund des steigenden Zustroms von Flüchtlingen aus Krisenregionen kritisch, weil geeignete Unterbringungsmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen bzw prinzipiell geeignete Unterkünfte auf Grund von bautechnischen Anforderungen erst nach deren Adaptierung verwendet werden können. Mittels bau- und raumordnungsrechtlicher Sonderbestimmungen sollte daher dem derzeitigen Engpass an geeigneten Flüchtlingsquartieren Abhilfe geschaffen werden.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
2. Dieser Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.
Salzburg, den 6. Juli 2015
GESETZ
vom ……………………………………………………………………., mit dem raum- und baurechtliche Sonderbestimmungen für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden erlassen werden (Flüchtlingsunterkünftegesetz)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Flüchtlingsunterkünfte
§ 1
Flüchtlingsunterkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind Unterkünfte in einer Betreuungseinrichtung des Landes oder einer von diesem beauftragten Einrichtung gemäß § 4 Z 6 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes (S.GVG) zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gemäß § 5 Abs 2 und 3 S.GVG.
Raumordnungsrechtliche Erleichterungen
§ 2
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 ist für den Zeitraum der Geltung dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Flüchtlingsunterkünfte in allen Baulandkategorien (§ 30) zulässig sind;
2. eine Einzelbewilligung für Flüchtlingsunterkünfte unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen nach § 46 auch im Grünland erteilt werden kann;
3. für die Verwendung von im Grünland bestehenden Bauten sowie widmungswidrigen Bestandsbauten mit Aufenthaltsräumen für Menschen als Flüchtlingsunterkunft keine Bewilligung nach § 46 erforderlich ist.
Baurechtliche Erleichterungen
§ 3
(1) Das Salzburger Baupolizeigesetz 1997 ist für den Zeitraum der Geltung dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verwendung von bestehenden Bauten mit Aufenthaltsräumen für Menschen als Flüchtlingsunterkunft keiner Bewilligung der Baubehörde nach § 2 Abs 1 Z 5 bedarf.
(2) Für die zeitweilige, zwei Jahre nicht übersteigende Aufstellung von Wohncontainern für Flüchtlingsunterkünfte im Bauland ist weder eine Bauplatzerklärung noch eine Baubewilligung erforderlich.
(3) Den bautechnischen Anforderungen an Flüchtlingsunterkünfte wird bei Bestandbauten entsprochen, wenn diese im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und der voraussichtlichen durchschnittlichen Unterbringungsdauer ein tragbares Maß an Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Schallschutz aufweisen. Bei der Neuerrichtung von Bauten für Flüchtlingsunterkünfte sind bautechnische Ausnahmen auf Antrag zu gewähren, soweit diese mit dem Verwendungszweck und der voraussichtlichen durchschnittlichen Unterbringungsdauer vereinbar sind.
In- und Außerkrafttreten
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft und zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.
Erläuterungen
1. Allgemeines:
Die derzeitige Situation der Flüchtlingsunterbringung ist auf Grund des steigenden Zustroms von Flüchtlingen aus Krisenregionen kritisch, weil geeignete Unterbringungsmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen bzw prinzipiell geeignete Unterkünfte auf Grund von bautechnischen Anforderungen erst nach deren Adaptierung verwendet werden können.
Mittels bau- und raumordnungsrechtlicher Sonderbestimmungen sollte daher dem derzeitigen Engpass an geeigneten Flüchtlingsquartieren Abhilfe geschaffen werden. Dabei sind vor allem Erleichterungen für die Nutzung von bestehenden Bauten als Flüchtlingsunterkünfte vorgesehen.
2. Zu einzelnen Bestimmungen
Zu § 1:
Die Legaldefinition des Begriffs „Flüchtlingsunterkunft“ dient der Klarstellung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes. Der Begriffe „hilfs- und schutzbedürftige Fremde“ sowie „Betreuungseinrichtungen des Landes“ knüpfen dabei an die einschlägigen Regelungen des Salzburger Grundversorgungsgesetzes an.
Zu § 2:
Die Z 1 bewirkt, dass künftig in allen Widmungskategorien des Baulands die Errichtung und der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften zulässig sind. Die Z 2 und 3 sehen raumordnungsrechtliche Erleichterungen für die Errichtung und Verwendung von Flüchtlingsunterkünften im Grünland vor.
Zu § 3:
Die Verwendung von Bauten mit Aufenthaltsräumen für Zwecke der Flüchtlingsunterbringung soll künftig von dem Erfordernis einer Baubewilligung nach § 2 Abs 1 Z 5 (Verwendungszweckänderung) entlastet werden (Abs 1). Diese Bewilligungsfreistellung erfasst auch Bestandsbauten im Grünland, sodass auch landwirtschaftliche Wohngebäude ohne weitere Bewilligung (Einzelbewilligung, baurechtliche Bewilligung) zur Flüchtlingsunterbringung verwendet werden dürfen.
Abs 2 befreit vom Erfordernis der Einholung einer Bauplatzerklärung und Baubewilligung für das Aufstellen von Wohncontainern im Bauland zum Zweck der Flüchtlingsunterbringung.
Hinsichtlich der bautechnischen Anforderungen für Flüchtlingsunterkünfte sollen künftig bei Bestandsbauten die gleichen Anforderungen gelten wie für Bauten vorübergehenden Bestandes gemäß § 39 Abs 3 BauTG. Damit wird dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass in Anwendung dieser Bestimmung auch Notstandsquartiere neu errichtet werden können, welche für die Unterbringung von Menschen dienen. Im Fall der Neuerrichtung von Flüchtlingsunterkünften sind Ausnahmen von den bautechnischen Anforderungen zulässig. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass diese Ausnahmen eine Nachnutzung – etwa für Wohnzwecke – erheblich erschweren können. Daher sollten Bewilligungswerber ihre allfälligen künftigen Nutzungsabsichten bei der Beantragung von bautechnischen Ausnahmen mit in ihr Kalkül einstellen.
Zu § 4:
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen nicht dauerhaft dem Rechtsbestand angehören, sondern dienen nur der Beseitigung der aktuellen kritischen Situation. Daher ist bereits im Rahmen der Erlassung dieses Gesetzes das Außerkrafttreten dieser Bestimmungen vorgesehen.