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28.10.2016 Presseaussendung

NOVELLE DES NATURSCHUTZGESETZES: FREIKAUFEN NICHT MÖGLICH!

Kritiker interpretieren die in der Gesetzesnovelle angeführten "Ausgleichszahlungen" so, dass sich Projektbetreiber damit vom Naturschutz „freikaufen“ können. Das ist FALSCH!

Der Vorwurf: Durch das neue Naturschutzgesetz können sich Projektbetreiber vm Naturschutz „freikaufen“

DIE FAKTEN: EIN „FREIKAUFEN“ IST NICHT MÖGLICH!

Das derzeit noch gültige Naturschutzgesetz sieht vor, dass für die Beeinträchtigung von Natur ein positiver „Ausgleich“ hergestellt werden muss. Sind also bei einem Projekt negative Auswirkungen unvermeidbar, wird dem Verursacher bzw. Projektanten die Auflage erteilt, einen Ausgleich beispielsweise in Form von Pflanzungen, Umsiedlung von Lebewesen oder ähnlichem zu schaffen.

 

Die Novelle des Naturschutzgesetzes sieht nun – verkürzt dargestellt – auch die Möglichkeit von „Ausgleichszahlungen“vor. Kritiker interpretieren diese Ausgleichszahlungen so, dass sich Projektbetreiber damit vom Naturschutz „freikaufen“ können. Das ist FALSCH!

 

Ein „Freikaufen“ von Naturschutzmaßnahmen im Sinne von „Geld statt Naturschutz“ gibt es mit dem neuen Gesetz nicht! So wie bisher setzt die Behörde auch künftig Ausgleichsmaßnahmen (also Ersatzpflanzungen, Umsiedlung von Lebewesen etc.) fest. Diese Maßnahmen werden – ebenso wie bisher – auch durchgeführt! Der einzige Unterschied: Künftig kann der Projektbetreiber sich dafür entscheiden, dem Land (konkret dem Naturschutzfonds des Landes) das Geld dafür zu geben und das Land gibt die Maßnahmen selbst in Auftrag. Damit er die richtige Summe bezahlt, werden zuvor vom Land Kostenvoranschläge eingeholt.

 

Für den Projektbetreiber ändert sich eigentlich nichts, weil dieser zuvor beispielsweise die umzusiedelnden Frösche ja auch nicht eigenhändig von Gebiet A nach Gebiet B getragen sondern damit Fachleute beauftragt (und bezahlt) hat. Jetzt kommt der Auftrag halt vom Land.

 

Für das Land bietet die neugeschaffene Möglichkeit hingegen Vorteile: Indem das Land selbst als Auftraggeber fungiert, ist eine korrekte und den Vorgaben der Behörde exakt entsprechende Durchführung der Naturschutzmaßnahmen gewährleistet. Zudem erspart sich die Behörde die aufwändige Kontrolle, ob und in welcher Qualität der Projektbetreiber die Maßnahmen durchführen ließ (schließlich hat man die Durchführung ja nun selbst in der Hand).

 

Zusammengefasst: Auch im neuen Gesetz schreibt die Behörde Ausgleichsmaßnahmen vor. Und auch im neuen Gesetz werden diese durchgeführt und das ganze ist vom Projektbetreiber zu bezahlen.

Porträtfoto Rupert Fuchs Gemeindevertreter St. Johann im Pongau
Rupert Fuchs

Stadtrat, Sprecher der Grünen St. Johann

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